Unter welchen Voraussetzungen begründen Fehler die Nichtigkeit des Verwaltungshandelns und welches Verhältnis ergibt sich daraus zu anderen Fehlerfolgen? Die Antwort darauf ist vor über 100 Jahren für die Handlungsform des Verwaltungsaktes entwickelt und seit langem nicht näher überprüft worden, obwohl sich das Verwaltungshandeln seither stark verändert hat. Thomas Spitzlei unterzieht die vermeintlich gesicherten Erkenntnisse der Nichtigkeit von Verwaltungsakten einer kritischen Würdigung und nimmt die übrigen Handlungsformen der Verwaltung in den Blick: Welche Bedeutung hat das konsensuale Handeln bei öffentlich-rechtlichen Verträgen für die Nichtigkeit? Können auch Realakte nichtig sein? Wieso ist zwischen dem konkreten und dem abstrakt-generellen Verwaltungshandeln zu unterscheiden und gelten Besonderheiten für Verwaltungsvorschriften als Innenrechtsakte und Kollegialbeschlüsse? Die jeweils maßgeblichen Direktiven ergeben ein differenziertes Gesamtbild des nichtigen Verwaltungshandelns.
Geboren 1989; Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Trier; 2015 Promotion; Juristischer Vorbereitungsdienst; Akademischer Rat a. Z. an der Universität Trier; 2022 Habilitation (Lehrbefugnis für Öffentliches Recht, Sozialrecht und Rechtstheorie).