"(. . .) In insgesamt 17 Abschnitten, zu denen der sofortige Zugriff über seitlich angebrachte Reiter erleichtert wird, finden sich alle für die Praxis relevanten Gebührenbeträge. (. . .) Äußerst hilfreich für die Praxis sind auch die ausgewiesenen Beträge für die Entschädigung von Zeugen nach dem JVEG, da diese Beträge auch für die Parteikosten im Falle der Kostenerstattung gelten (§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO)."
Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen, in AGS 9/2025