"Wer in der akademischen Lehre gehalten ist, den Studenten das öffentliche Baurecht zu vermitteln, weiß daß diese Materie aus verschiedenen Gründen . . . so unübersichtlich geworden ist, daß sie kaum noch an den Mann respektive an die Frau gebracht werden kann. Peine gelingt es gleichwohl durch geschickte Schwerpunktsetzung, durch die deutliche Trennung des allgemein Gültigen vom Sonderrecht . . . insbesondere aber durch seine klare Sprache, eine für den Studenten wie für den Rechtsreferendar überschaubare, keinerlei Verwirrung schaffende und dennoch mit Tiefgang ausgestattete Darstellung des öffentlichen Baurechts vorzulegen." Wilfried Erbguth in 'Die öffentliche Verwaltung' (1995)