Wer eine
Eigentumswohnung
besitzt, ist Mitglied in der
Wohnungseigentümergemeinschaft
. Diese verwaltet das gemeinschaftliche Eigentum und trifft die wesentlichen Entscheidungen, die mit dessen Bewirtschaftung und dem Zusammenleben der Wohnungseigentümer verbunden sind. Dem
Verwalter
obliegt die Einberufung der Versammlung, ferner hat er dafür zu sorgen, dass die erforderlichen
Beschlüsse
ordnungsgemäß gefasst werden.
In der Eigentümerversammlung hat jeder Wohnungseigentümer Gelegenheit, seine Interessen in der Wohnungseigentümergemeinschaft wahrzunehmen und im Rahmen seines Rede-, Antrags- und Stimmrechts zum Ausdruck zu bringen. Dabei geht es um
bauliche Veränderungen
des gemeinschaftlichen Eigentums, die
Jahresabrechnung, Sonderumlagen, Gebrauchsregelungen
für das gemeinschaftliche Eigentum, Vorschüsse und Nachschüsse zur
Kostentragung
, die Bestellung und Abberufung des Verwalters und vieles mehr.
Durch die am 1. Dezember 2020 in Kraft getretene
Reform des Wohnungseigentumsrechts
sind Eigentümerversammlungen deutlich aufgewertet worden. Das betrifft insbesondere die Erweiterung der Kompetenzen im Bereich baulicher Veränderungen und von Kostenregelungen. Zudem gelten seither eine Reihe von Änderungen, die die Einberufung und den Ablauf von Eigentümerversammlungen betreffen.
Auf folgende und einige mehr Fragen finden Sie die Antworten in diesem »kurz& konkret! «:
Dieser Ratgeber ist ein
»Must have«
für alle, die eine Eigentumswohnung besitzen oder kaufen wollen.
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