In den EU-Mitgliedstaaten steht dem Handelsvertreter bei Vertragsbeendigung ein besonderer Anspruch gegen den Unternehmer zu. Die Grundlage dafür bildet eine Richtlinie aus dem Jahr 1986. Mit Rücksicht auf unterschiedliche Rechtstraditionen sieht diese vor, daß die Mitgliedstaaten den Anspruch alternativ als Ausgleichs- oder Schadensersatzanspruch ausgestalten können. Während die auf nationale Lehrtraditionen beruhenden Unterschiede in anderen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen durch Kompromißformeln verdeckt oder ausgeklammert werden, treten sie hier offen zutage.
Vor diesem Hintergrund zeigen die hier veröffentlichten Beiträge auf, wie sich dieser Anspruch im Recht ausgewählter EU-Staaten und auch der Schweiz fortentwickelt hat. Dabei geht es einerseits um eine Gegenüberstellung der praktischen Berechnungsweisen und -ergebnisse. Erörtert wird aber auch, welchen Einfluß die unterschiedlichen nationalen Konzepte auf die praktischen Resultate bei der Anwendung des angeglichenen Rechtes letztlich haben und ob praktisch bewährte Lösungen aus dem einen Konzept möglicherweise ins andere zu übernehmen sind.