Das EuGVÜ wurde als Staatsvertrag unter den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geschlossen. Zugleich obliegt ihm die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes unabdingbare Sicherstellung der freien Zirkulation von Entscheidungen innerhalb der Gemeinschaft. Seine völkerrechtliche Genese und diese gemeinschaftliche Funktion treten immer wieder zueinander in Widerspruch.
Nach der in der vorliegenden Arbeit vertretenen Ansicht erfolgt die Auflösung dieses Spannungsverhältnisses durch die Vergemeinschaftung des EuGVÜ. Es wurde zum integrierten Bestandteil des acquis communautaire.
Die These der Vergemeinschaftung bedarf einer eingehenden dogmatischen Begründung, da bislang die Genese eines Rechtsaktes als ausschlaggebend für die Zuordnung zu einer Rechtsordnung angesehen wurde. Es stellt sich insbesondere die Frage, inwieweit die Gemeinschaftsverfassung für eine Integration des EuGVÜ in die Gemeinschaftsrechtsordnung offen ist, beziehungsweise welche Vorgaben sie für eine Integration aufstellt und ob diese erfüllt wurden.