§ 7 b Abs. 4 Satz 1 Landesrichtergesetz bestimmte:
Sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen ist die Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise zu bewilligen, dass die Teilzeitarbeit über einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren gewährt und dabei der Teil, um den die Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einem ununterbrochenen Zeitraum zusammengefasst wird, der am Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung liegen muss.