Der strafrechtliche Schutz des geistigen Eigentums hat durch Maßnahmen der EU und völkerrechtliche Verträge zur Stärkung gewerblicher Schutzrechte eine erhebliche Aufwertung erfahren, zumal die transnationalen Vereinbarungen detaillierte Vorgaben an den strafrechtlichen Rechtsschutz beinhalten. Die Autoren der hier gesammelten Beiträge erörtern deshalb u.a., welche Hindernisse bei der Verwirklichung eines einheitlichen Schutzstandards überwunden werden müssen. Die ohnehin aufgrund des akzessorischen Charakters von Urheber-, Marken- und Patentstrafrecht bestehende Verzahnung mit der zivilrechtlichen Durchsetzung von Schutzrechten wird durch eine enge Kooperation zwischen der Geschädigtenvertretung und den Strafverfolgungsbehörden verstärkt. Genauer betrachtet werden deshalb auch die sich aus der Nebenklageberechtigung, der Hinzuziehung im Ermittlungsverfahren und der "privaten Rechtshilfe" ergebenden Veränderungen im strafprozessualen Verfahren. Aus rechtsstaatlicher Sicht bereitet die Funktionalisierung des Strafverfahrens zu zivilrechtlichen Zwecken erhebliche Probleme. Aber auch sonst wirft der Blankettcharakter der betreffenden Strafnormen viele Zweifelsfragen bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe auf. Eingehend untersucht wird auch, ob eigenständige patent- und urheberstrafrechtliche Maßstäbe zur Konkretisierung der Blankettnormen herausgebildet werden müssen. Erforderlich ist schließlich eine Abstimmung mit verwandten Teilgebieten des Strafrechts, beispielsweise mit dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor unbefugten Bildaufnahmen.