Kant gilt als Begründer der persönlichkeitsrechtlichen Theorie des Urheberrechts. In seiner 1797 veröffentlichten Rechtslehre legte er zudem die Grundlage für eine Eigentumstheorie, die auch um die Rechte der "Nicht-Eigentümer" bemüht ist. Jan Jacob versucht, auf der Grundlage beider Schriften das Urheberrecht zu rechtfertigen, aber auch Normkritik zu üben. Das immaterielle Gut wird dabei als ontisch vom Urheber getrennter, abstrakter Gegenstand begriffen. Es kann durch Geheimhaltung physisch beherrscht werden. Erst die Veröffentlichung macht aus dem Werk ein öffentliches Gut. Das Urheberrecht ist ein intelligibles Recht an dem Immaterialgut, weil es den Verlust physischer Herrschaft für irrelevant erklärt. Es schützt aber auch das Recht des Urhebers auf kommunikative Selbstbestimmung. Exkurse zum Patentrecht schärfen den Blick für die Besonderheiten des Urheberrechts.